VERKAUFS-, LIEFER-, UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN VON HOFA BV – BLEISWIJK
Art. 1 GELTUNGSBEREICH
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen auf alle unsere Geschäfte zur Anwendung, es sei denn, dass durch uns ausdrücklich und schriftlich davon abgewichen wird. Eine Verweisung seitens des Käufers auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere Bedingungen werden nicht anerkannt.
Art. 2 ANGEBOTE
Alle unsere Angebote und Preisen sind unverbindlich und basierend auf den Kostenfaktoren die zum Datum der Angebotserstellung geltend waren.
Wenn sich die Kostenfaktoren für Lohn, Material und den Wechselkurs des Euros gegenüber einer Fremdwährung nach Abschluss des Kaufvertrags ändern sollten, sind wir berechtigt, diese Änderungen an den Käufer weiterzuleiten.
Bei Lieferungen von Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20% vom gestellten Quantum vor. Alle Preise sind ausschließlich Verpackungsmaterial und Mehrwertsteuer.
Art. 3 VERTRÄGE
Für den Kaufvertrag ist der Inhalt der Auftragsbestätigung maßgeblich. Änderungen oder Stornierungen eines Kaufvertrags sind nur in Rücksprache zulässig.
Nach Versand ist keine Stornierung mehr möglich.
Art. 4 VERPACKUNGSMATERIAL
Außer für Kisten, Säcke, Paletten u.ä. berechnen wir kein Verpackungsmaterial. Das von uns in Rechnung gestellte Verpackungsmaterial wird, sofern es unbeschädigt und frei Haus zurückgeschickt wird, gutgeschrieben.
Art. 5 SICHERHEITSLEISTUNG
Wir sind jederzeit dazu berechtigt, vor der Lieferung oder der Fortsetzung der Lieferung Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeiten zu fordern.
Art. 6 EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis der Käufer seine Verbindlichkeiten, aus welchem Grund auch immer, insgesamt erfüllt hat, auch wenn die Waren bereits verarbeitet und/oder bereits mit anderen Waren zusammenfügt worden sind. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, mit der erforderlichen Sorgfalt und erkennbar als Eigentum des Auftraggebers zu lagern. Sofern der Käufer seine Zahlungsverbindlichkeiten nicht erfüllt, oder in Zahlungsschwierigkeiten verkehrt, sind wir berechtigt, die Waren zurückzunehmen, in diesem Falle ist der Vertrag ohne gerichtliches Einschreiten aufgelöst, unbeschadet unseres Rechtes auf weiteren Schadenersatz und/oder unter Vorbehalt aller sonstigen uns zustehenden Rechte. Der Abnehmer ist verpflichtet, die nicht bezahlten Waren dem Auftragnehmer zurückzugeben und bevollmächtigt durch seine Auftragserteilung den Auftragnehmer unwiderruflich, die Räumlichkeiten, in denen sich die Waren befinden oder befinden können, von einem Vertreter betreten zu lassen. Wenn in solch einem Falle die Waren vom Abnehmer aus der Originalverpackung genommen worden sind und andernorts gelagert werden, muss der Abnehmer jederzeit nachweisen können, dass die betreffenden Waren vom Auftragnehmer stammen. Das Recht auf Rückforderung der Waren gilt auch dann, wenn Umstände eintreten, aus denen wir mit Recht und Fug ableiten können, dass das Risiko besteht, dass die Waren nicht rechtzeitig bezahlt werden, auch dann, wenn die Zahlung noch nicht fällig ist.
Art. 7 HÖHERE GEWALT
Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, den Vertrag insgesamt oder teilweise zu stornieren, oder die Erfüllung auszusetzen, ohne dass wir zu Schadenersatz verpflichtet sind. Unter höherer Gewalt ist jeder willkürliche Umstand zu verstehen, der sich unserem Einfluss entzieht und aufgrund dessen eine normale Vertragserfüllung angemessener Weise nicht gefordert werden kann.
Art. 8 LIEFERFRIST
Die genannten Lieferfrist gelten als ungefähres Datum. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Lieferfristen möglichst zu erfüllen, haftet jedoch nicht für die Folgen einer Fristüberschreitung, die er billigerweise nicht vorhersehen konnte. Solch eine Überschreitung verpflichtet den Verkäufer weder zu Schadenersatz noch ist der Käufer dazu berechtigt, den Auftrag zur stornieren.
Art. 9 AUFTRÄGE AUF ABRUF
Bei Aufträgen auf Abruf muss der gesamte Auftrag innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung abgenommen worden sein, es sei denn, schriftlich ist anderes vereinbart worden.
Art. 10 LIEFERUNG UND TRANSPORT
Die Lieferung von Waren innerhalb der Niederlande mit einem Nettorechnungswert ab einer bestimmten Auftragsgröße erfolgt frei Haus. Bei kleineren Auftragsgrößen wird ein Festbetrag für Frachtkosten in Rechnung gestellt. Der Abnehmer wird von dem Grenzwert dieser genannten„bestimmten Auftragsgröße“ sowie den in Rechnung zu stellenden einheitlichen Frachtkosten in Kenntnis gesetzt.
Die Lieferung von Waren nach Bestimmungsorten außerhalb der Niederlande erfolgt ex works, es sei denn, es wurde schriftlich anderes vereinbart. Die Waren werden immer für Risiko des Käufers verfrachtet. Das Risiko auf Verlust/Beschädigung der Waren geht auf den Abnehmer über sobald die Waren für Versand eingeladen werden.
Art. 11 REKLAMATIONEN
Reklamationen müssen unmittelbar, jedenfalls jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich bei uns gemeldet werden. Anderweitig oder zu spät eingereichte Reklamationen sind gegenstandslos. Falls der Käufer nachweislich macht, dass die von uns gelieferten Waren nicht die daran gestellten Normen und/oder Toleranzen erfüllen und er die Waren aus diesem Grunde nicht bearbeiten kann, kann er von uns bis zu drei Monaten nach Lieferung einen Ersatz oder eine Gutschrift verlangen. Falls aus unserer Sicht kein Ersatz möglich ist, wird eine Gutschrift ausgestellt.
Art. 12 HAFTUNG
Wir anerkennen keinerlei Haftung ungeachtet des Schadens, der auf Mängel oder Materialabweichungen oder eine abweichende Ausführung zurückzuführen ist, es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Der Auftragnehmer haftet ebenfalls nicht für Schaden, der auf eine vom Auftragnehmer nicht ausgeführte Nachbearbeitung der gelieferten Waren zurückzuführen ist.
In allen Fällen beschränkt sich die Haftung des Auftraggebers auf den Nettorechnungswert der Waren, die den Schaden verursachten und ist die Haftung seitens des Abnehmers für diese Waren auf drei Monaten nach Lieferung beschränkt. Ferner haftet der Auftragnehmer nicht für Schaden welcher Art und Form auch immer, der aufgrund von Dienstleistungen im weitesten Sinne des Wortes entstanden ist, einschließlich Beratung und/oder Informationsvermittlung. Der Abnehmer verpflichtet sich, den Auftragnehmer vor jedem Anspruch Dritter auf Schadenersatz gegenüber dem Auftragnehmer bezüglich oder im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer an den Abnehmer gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen zu schützen.
Art. 13 ZAHLUNG
a. Alle Zahlungen müssen netto-bar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum beim Verkäufer eingegangen sein. Der Abnehmer ist bereits einzig und allein durch Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass eine Abmahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist.
b. Sofern die Lieferung nach Rechnungsdatum erfolgt, gilt das Lieferdatum als Rechnungsdatum.
c. Ab Zahlungsfälligkeitsdatum schuldet der Käufer einen Zinssatz von 1% über den Rechnungsbetrag für jeden Monat oder Teil eines Monats, an dem das Fälligkeitsdatum überzogen wird.
d. In Erfüllung der Bestimmungen obigen Absatzes kann der Verkäufer, die Rechnung insgesamt und vollständig um einen Kreditzuschlag in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für den ersten Monat nach Fälligkeitsdatum erhöhen. Dieser Zuschlag hat der Käufer nicht zu zahlen, wenn er seine Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum begleicht.
e. Der Käufer verpflichtet sich allein schon durch Abschluss des Kaufvertrags zur Zahlung aller Kosten, welche dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Einzug seiner Forderungen entstehen, unbeschadet des vierten Absatzes dieses Artikels in Bezug auf die Vergütung von Zinsen.
f. Falls die Zahlung am Fälligkeitsdatum noch aussteht, gehen die im sechsten Absatz beschriebenen Unkosten einschließlich der Kosten für Porto, Anmahnungen und die Kosten für die vom Verkäufer mit der Einforderung beauftragten Personen zu Lasten des Käufers, usw.
g. Falls der Abnehmer auch nach schriftlicher Anmahnung mit der Zahlung in Verzug bleibt sowie bei Konkurs, Moratorium, Stilllegung oder Auflösung des Unternehmens, wird alles, was der Auftragnehmer außerdem vom Abnehmer zu fordern hat, unmittelbar fällig. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, nach seiner Wahl die Verträge insgesamt oder teilweise einseitig aufzulösen oder die Erfüllung auszusetzen, unbeschadet aller weiteren diesbezüglichen Rechte.
Art. 14 VERWALTUNGSKOSTEN
Bei Aufträgen unter einer bestimmten Nettowertgrenze wird außer den üblichen Versandkosten ein Verwaltungskostenzuschlag für Kleinaufträge in Rechnung gestellt.
Art. 15 RECHTSTREITIGKEITEN UND GERICHTSSTAND
Alle Verträge, bei denen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise zur Anwendung kommen, unterliegen dem niederländischen Recht. Alle Rechtsstreitigkeiten die zwischen dem Käufer und uns entstehen sollten, werden vom Gerichtsstand in ‘s-Gravenhage, Niederlande, geschlichtet. Klagen des Verkäufers können auch im Gerichtsbezirk vom Standort des Käufers anhängig gemacht werden.
Art. 16 SALVATORISCHE KLAUSEL
So weit und sofern aus Billigkeitsgründen beziehungsweise aufgrund des unangemessenen beschwerlichen Charakters einer Bestimmung aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Berufung aus diese Bestimmung nicht möglich ist, ist die betreffende Bestimmung in Bezug auf Inhalt und Bedeutung so auszulegen, dass eine Berufung darauf wohl möglich ist.
HOFA B.V.